Auch bei einem Minijob schließen Sie mit Ihrem Arbeitgeber einen regulären Arbeitsvertrag. Auf ihn finden alle Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) Anwendung. Die Folge ist, dass Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer bei der Kündigung keinerlei Besonderheiten beachten müssen.
Liegt ein wichtiger Grund vor, können Sie Ihren Arbeitsvertrag auch mit sofortiger Wirkung auflösen. Eine fristlose Kündigung ist immer dann gerechtfertigt, wenn es Ihnen nicht zugemutet werden kann, die reguläre, vierwöchige Kündigungsfrist einzuhalten (§ 626 Abs.1 BGB). Das ist etwa der Fall, wenn Sie gemobbt werden oder der Arbeitgeber Ihr Gehalt über mehrere Monate nicht bzw. verspätet auszahlt.
Während der Probezeit, maximal aber für sechs Monate, gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen.
Auch der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis kündigen. Während der Probezeit und in den ersten zwei Jahren der Beschäftigung gibt insbesondere bei den Voraussetzungen keine Unterschiede. Wichtig ist lediglich, dass eine Kündigung nicht wirksam ist, wenn sie willkürlich ausgesprochen wurde.
Ab dem zweiten Beschäftigungsjahr muss der Arbeitgeber zusätzlich § 622 Abs.2 BGB beachten. Hier sind die Kündigungsfristen, gestaffelt nach Beschäftigungsjahren (Betriebszugehörigkeit), geregelt. Je länger Sie beschäftigt sind, desto länger wird auch die Kündigungsfrist, ihre Maximallänge beträgt sieben Monate.
Außerdem hat der Arbeitgeber das KSchG zu beachten, wenn er mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt und der Vertrag des zu kündigenden Mitarbeiters seit mindestens sechs Monaten besteht. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, benötigt er einen in § 1 Abs.2 KSchG geregelten Kündigungsgrund. Der Arbeitgeber darf also nur betriebsbedingt, personen- oder verhaltensbedingt kündigen.
Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, sich gegen eine unzulässige Kündigung mithilfe der Kündigungsschutzklage zu wehren. Dieser Weg steht auch dann offen, wenn das Beschäftigungsverhältnis noch nicht mindestens sechs Monate besteht, da § 4 Abs.1 KSchG ungeachtet der Betriebszugehörigkeit anzuwenden ist. Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen.
Auch bei einer Kündigung im Minijob stehen Ihnen als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer alle rechtlichen Möglichkeiten eines regulären Arbeitsverhältnisses zur Verfügung.