Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer können Sie Ihren Arbeitsvertrag jederzeit unter Einhaltung der geltenden Kündigungsfrist kündigen. Dabei müssen Sie lediglich die gesetzlichen oder einzelvertraglichen Vereinbarungen sowie die Schriftform der Kündigung beachten. Wurde nichts Abweichendes geregelt, gilt für die Arbeitnehmerkündigung eine vierwöchige Frist zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats (§ 622 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch; BGB).
Möchten Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer kündigen, brauchen Sie hierfür keinen Grund. Auch wenn es in der Praxis fast immer einen Anlass für Ihre Entscheidung gibt, müssen Sie ihn dem Arbeitgeber nicht mitteilen. Er muss Ihre Kündigung zum entsprechenden Zeitpunkt akzeptieren.
Grundsätzlich benötigen auch Arbeitgeber keinen Kündigungsgrund, sofern das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) in ihrem Betrieb nicht anwendbar ist. Das ist der Fall, wenn das Unternehmen weniger als zehn Mitarbeiter beschäftigt und der jeweilige Beschäftigte noch nicht mindestens sechs Monate im Betrieb tätig ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, darf der Arbeitgeber unter Einhaltung der Fristen des § 622 Abs.1 und Abs.2 BGB kündigen.
Ist das KSchG anwendbar, darf der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag nur kündigen, wenn ein betrieblicher, in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers liegender Grund die Kündigung rechtfertigt:
- Betriebsbedingte Kündigung: Hier fällt der Arbeitsplatz des Mitarbeiters aus betrieblichen Gründen, etwa durch Rationalisierung, weg. Der Arbeitgeber darf aber nur kündigen, wenn er zuvor eine Sozialauswahl vorgenommen hat
- Personenbedingte Kündigung: Die Voraussetzungen für eine personenbedingte Kündigung liegen etwa dann vor, wenn der Beschäftigte lange oder immer wieder krankheitsbedingt ausfällt. Auch eine Schlechtleistung, die unbehebbar erscheint, kann die Kündigung rechtfertigen
- Verhaltensbedingte Kündigung: Zu einer verhaltensbedingten Kündigung kommt es beispielsweise, wenn Mitarbeiter gegen die betriebliche Ordnung oder gegen vertragliche Pflichten verstoßen. Sofern es sich nicht um eine gravierende Pflichtverletzung handelt, muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer zunächst abmahnen
Kündigt der Arbeitgeber ohne Grund, haben Sie mit einer Kündigungsschutzklage (§ 4 Abs.1 KSchG) generell gute Chancen. Denn das Gericht prüft insbesondere, ob der Gleichbehandlungsgrundsatz und das Übermaßverbot beachtet wurden. Ist das nicht der Fall, erklärt es die Kündigung für unwirksam.
Ist das KSchG anwendbar und hat der Arbeitgeber eine Kündigung ohne Grund ausgesprochen, prüft das Gericht, ob einer der in § 1 Abs.2 KSchG normierten Tatbestände erfüllt ist. Es hebt die Kündigung auf bzw. erklärt das Arbeitsverhältnis für nicht beendet, wenn es keinen wirksamen Kündigungsgrund feststellen kann.