Grundlage für die Kündigungsfrist ist das Bürgerliche Gesetzbuch, kurz BGB. Es regelt die Zeitspanne, die der jeweiligen Vertragspartei zwischen der Aussprache der Kündigung und ihrer Wirksamkeit mindestens bleiben muss. So sollen sowohl Mitarbeiter Zeit haben, sich nach einem neuen Arbeitgeber umzusehen, als auch Arbeitgebern die Möglichkeit gegeben werden, betriebliche Umstrukturierungen oder Neueinstellungen vorzunehmen.
Wie Fristen berechnet werden, ist in Deutschland gesetzlich geregelt – und zwar in den §§ 187 und 188 BGB. Grundsätzlich muss dabei zwischen Fristbeginn, Fristlauf und Fristende unterschieden werden:
- Fristbeginn: Die Kündigungsfrist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen bzw. dem Arbeitgeber die Kündigung zugeht
- Fristlauf: Die Fristdauer bzw. der Fristlauf bestimmt sich nach der gesetzlichen oder vertraglichen Regelung
- Fristende: Es ist ebenfalls gesetzlich geregelt („…zum Ende des Kalendermonats…“)
Beginnt die Frist etwa ab 05.03. und dauert sie einen Monat, endet sie am 05.04. Dauert dieselbe Frist aber vier Wochen und beginnt ebenfalls am 05.03., würde sie bereits am 02.03. enden. Daher ist es wichtig, zwischen Monaten und Wochen zu unterscheiden.
Grundsätzlich dauert die Kündigungsfrist vier Wochen (§ 622 Abs.1 BGB). Die Kündigung wird zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats fällig, je nachdem, welcher Zeitpunkt als erstes eintritt. In den ersten zwei Jahren des Arbeitsverhältnisses werden Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Kündigungsfrist gleichbehandelt.
Ab dem dritten Jahr kommt – wohlgemerkt nur für Kündigungen durch den Arbeitgeber – jedoch § 622 Abs.2 BGB zum Tragen. Die Vorschrift sieht gestaffelte Kündigungsfristen nach der Betriebszugehörigkeit vor:
Dauer des Arbeitsverhältnisses - Kündigungsfrist:
- Zwei Jahre - Ein Monat zum Ende des Kalendermonats
- Fünf Jahre - Zwei Monate zum Ende des Kalendermonats
- Acht Jahre - Drei Monate zum Ende des Kalendermonats
- Zehn Jahre - Vier Monate zum Ende des Kalendermonats
- Zwölf Jahre - Fünf Monate zum Ende des Kalendermonats
- Fünfzehn Jahre - Sechs Monate zum Ende des Kalendermonats
- Zwanzig Jahre - Sieben Monate zum Ende des Kalendermonats
In der Probezeit, maximal aber in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses, können beide Vertragsparteien den Arbeitsvertrag unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen kündigen. Die Kündigung wird dabei nicht Mitte oder Ende des Monats, sondern exakt 14 Tage nach ihrer Einreichung wirksam.