Kündigungsfrist Arbeitgeber: Das sagt das Gesetz

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Kündigungsfristen, die der Arbeitgeber einhalten muss, richten sich in erster Linie nach der Beschäftigungsdauer. Je länger Sie im Unternehmen arbeiten, desto länger wird auch die einzuhaltende Frist 
  • Existiert ein Tarifvertrag, können die Tarifparteien von den gesetzlichen Grundsätzen abweichen. Allerdings ist es unzulässig, für eine Kündigung durch den Arbeitnehmer eine längere Frist zu vereinbaren als bei der Arbeitgeberkündigung 
  • Möchte der Arbeitgeber fristlos kündigen, braucht er einen „wichtigen Grund“. Dieser muss so gravierend sein, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer endgültig zerstört ist 

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1Die Kündigungsfristen des Arbeitgebers im Überblick

Die Grundlagen des Arbeitsverhältnisses und damit auch die Kündigungsfristen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Wichtigste Norm ist dabei der § 622 BGB. Er bestimmt in Absatz 1 den Grundfall, wobei in Absatz 2 bis 6 weitere Details geregelt sind. helpcheck gibt einen ersten Überblick. 

Nach § 622 Abs.1 BGB beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Es kommt also darauf an, welcher Tag nach dem Kalender an erster Stelle steht. Zu diesem Zeitpunkt wird die Kündigung dann wirksam. Der Fristbeginn entspricht dem Zugang der Kündigung bei der jeweiligen Vertragspartei. 

Beispiel:

Sie erhalten am 05.02.2022 eine Kündigung. Vier Wochen später wäre der 05.03.2022. Hier kann die Kündigung durch den Wortlaut des § 622 Abs.1 BGB aber nicht wirksam werden. Der nächstmögliche Wirksamkeitstag ist der 15.03.2022. Entsprechend endet das Arbeitsverhältnis erst hier. 

In den ersten beiden Beschäftigungsjahren gilt § 622 Abs.1 BGB für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen. Besteht das Beschäftigungsverhältnis aber seit mehr als zwei Jahren, kommt bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber § 622 Abs.2 BGB ins Spiel. Der Gesetzgeber hat hier die Kündigungsfristen nach Betriebszugehörigkeit gestaffelt: 

Dauer der Betriebszugehörigkeit - Einzuhaltende Kündigungsfrist 

  • Länger als zwei Jahre - Ein Monat zum Ende des Kalendermonats
  • Länger als fünf Jahre - Zwei Monate zum Ende des Kalendermonats 
  • Länger als acht Jahre - Drei Monate zum Ende des Kalendermonats 
  • Länger als zehn Jahre - Vier Monate zum Ende des Kalendermonats 
  • Länger als zwölf Jahre - Fünf Monate zum Ende des Kalendermonats 
  • Länger als fünfzehn Jahre - Sechs Monate zum Ende des Kalendermonats 
  • Länger als zwanzig Jahre - Sieben Monate zum Ende des Kalendermonats 

Möglicherweise ist Ihnen der Unterschied zu § 622 Abs.1 BGB bereits aufgefallen. Denn der Gesetzgeber lässt ab einer Beschäftigungsdauer von zwei Jahren keine Kündigungen durch den Arbeitgeber mehr zum 15. eines Monats zu. Stattdessen kann die Kündigung ausschließlich zum Ende eines Kalendermonats wirksam werden. 

Darüber hinaus wird die Frist nicht mehr nach Wochen, sondern nach Monaten bemessen. Der Unterschied zwischen „vier Wochen“ und „einem Monat“ wird anhand folgenden Beispiels deutlich: 

  • Gerechnet ab dem 01.02.2022 sind vier Wochen der Zeitraum bis 28.02.2022 
  • Gerechnet ab dem 01.02.2022 ist ein Monat der Zeitraum bis 01.03.2022 

Beispiel:

Die Kündigung Ihres Arbeitgebers, bei dem Sie seit 2,5 Jahren arbeiten, geht Ihnen am 01.02.2022 zu. Sie würde nun am 01.03.2022 wirksam werden. Dies ist aber nicht möglich, da der 01.03. kein Monatsletzter ist. Die tatsächliche Wirksamkeit der Kündigung tritt also erst am 31.03.2022 ein! 

Während einer vereinbarten Probezeit, maximal aber in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses, ist eine Frist von zwei Wochen einzuhalten. Dies gilt ebenfalls für beide Seiten (§ 622 Abs.3 BGB). 

Lupe

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2Sonderfall fristlose Kündigung – was ist zu beachten?

Die fristlose Kündigung des Arbeitsvertrags ist in § 626 Abs.1 BGB geregelt. Beide Vertragsparteien haben die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn ein „wichtiger Grund“ gegeben ist. Die Rechtsprechung geht im Allgemeinen davon aus, dass ein „wichtiger Grund“ vorliegt, wenn 

  • das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch ein Fehlverhalten geschädigt ist und 
  • keine Aussicht darauf besteht, dass das Vertrauen in absehbarer Zeit wiederhergestellt werden kann. 

Einige Beispiele, in denen die Arbeitsgerichte einen wichtigen Grund aufseiten des Arbeitgebers anerkannt haben: 

  • Arbeitszeitbetrug
  • Sexuelle Belästigung von Kolleginnen oder Kollegen 
  • Diebstahl betrieblichen Eigentums 
  • Nebentätigkeiten für die Konkurrenz 
  • Weitergabe von Betriebsgeheimnissen 

Sie sehen an den Beispielfällen bereits, dass ein wichtiger Grund nicht schon bei „Kleinigkeiten“ vorliegt. Kommen Sie beispielsweise einmal wenige Minuten zu spät, rechtfertigt dies keine fristlose Kündigung. Gehen Sie allerdings auf Arbeitszeit mehrere Stunden lang privaten Tätigkeiten nach und schädigen Sie dadurch den Betrieb, ist ein wichtiger Grund in der Regel gegeben. 

Die fristlose Kündigung wird unmittelbar mit Zugang beim Arbeitnehmer wirksam. Das Arbeitsverhältnis endet noch in derselben Minute. 

Zwei Männer diskutieren über ein Schriftstück

Beispiel:

Sie erhalten um 12 Uhr die fristlose Kündigung. Dadurch endet der Arbeitsvertrag um exakt 12 Uhr, Sie verlieren alle Rechte aus dem Arbeitsverhältnis und müssen keine Arbeitsleistung mehr erbringen.

Wichtig: Alle und damit auch fristlose Kündigungen sind schriftlich auszuhändigen oder zu übersenden (§ 623 BGB). Ist diese Form nicht eingehalten, wird die Kündigung nicht wirksam.

Häufige Fragen zu Kündigungsfrist Arbeitgeber

Muss der Arbeitgeber seine Kündigung begründen?

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Wann ist eine fristlose Kündigung zulässig?

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