Immer mehr Versicherungsnehmer sind mit ihrer privaten Rentenversicherung unzufrieden. Grund hierfür sind vor allem die hohen Kosten, aber auch die niedrige Flexibilität, die die meisten Policen bieten. Im sogenannten „Rentenversicherungs-Urteil“ hat der Bundesgerichtshof (BGH) allerdings bereits 2014 einen Weg aufgezeigt, wie Privatpersonen ihre Versicherungsverträge ohne die sonst anfallenden Verluste auflösen können. Denn ihnen steht mitunter ein „ewiges Widerrufsrecht“, das aus unwirksamen Widerrufsbelehrungen resultiert, zu!
Ausgangspunkt des Rentenversicherung Urteils des BGH war die Klage eines Versicherungsnehmers. Er wollte seinen Versicherungsvertrag viele Jahre nach Abschluss widerrufen, obwohl die Widerrufsfrist von einem Monat bereits abgelaufen war. Sein Standpunkt: Durch eine unwirksame Widerrufsbelehrung konnte die Widerrufsfrist weder beginnen noch enden, was zu einem zeitlich unbefristeten Widerrufsrecht führe.
Der BGH bestätigte diese Rechtsaufassung in seinem Urteil vom 07.05.2014 (Az. IV ZR 76/11). Versicherer, die ihre Kunden nicht oder unwirksam über das Widerrufsrecht belehren, verstoßen damit gegen die gesetzlichen Vorgaben zum Widerruf privater Rentenversicherungen. Die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer wird dann so gestellt, als hätte die Widerrufsfrist bis heute weder begonnen noch geendet.
Dies führt für Kundinnen und Kunden zum „ewigen Widerrufsrecht“. Ist die Widerrufsbelehrung Ihrer Police fehlerhaft, können Sie den Vertrag durch das Rentenversicherungs-Urteil des BGH noch heute rückabwickeln.
Anders als beim durch das Rentenversicherung Urteil ermöglichte „ewige Widerrufsrecht“, lohnt sich die Kündigung einer privaten Lebens- oder Rentenversicherung in der Regel nicht. Denn hier erhalten Sie nur den sogenannten Rückkaufswert ausgezahlt. Diesen berechnet der Versicherer nach den gesetzlichen Vorgaben des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), das insbesondere die folgende Formel vorsieht:
Die Stornopauschale stellt eine Kündigungsgebühr dar, deren Höhe der Versicherer im Vertrag grundsätzlich selbst festlegen kann. Sie mindert den ohnehin niedrigen Rückkaufswert weiter, denn die hohen Vertragskosten liegen in der Regel deutlich über den bis zum Zeitpunkt der Kündigung erzielten Überschüssen und Zinsen.
Die meisten Kunden, die ihre Police kündigen und nicht die Möglichkeiten durch das Rentenversicherung Urteil des BGH nutzen, lösen ihren Vertrag so mit einem spürbaren Verlust auf. In Summe zahlt der Versicherer weniger aus, als Sie in die Police eingezahlt haben!
Im Rentenversicherungs-Urteil des BGH vom 07.05.2014 (IV ZR 76/11) musste sich die höchste Instanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland erstmals mit der Frage des „ewigen Widerrufs“ beschäftigen. Dabei stellten die Richter in ihrer Entscheidung klar, welche Pflichten der Versicherer bei der Belehrung seiner Kunden über das Widerrufsrecht und seine Ausübung hat. Im Mittelpunkt steht vor allem die rechtliche Sicherheit, die Sie als Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmer haben müssen.
Daher sind Widerrufsbelehrungen unwirksam, wenn sie rechtliche Fehler enthalten, unvollständig oder unverständlich sind oder vollständig fehlen. Belehrt Sie das Versicherungsunternehmen nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht, entsprechen die Rechtsfolgen denen einer von vorne herein unterbliebenen Belehrung.
Durch das Rentenversicherung Urteil des BGH haben Kunden mit Verträgen, in denen eine unwirksame Widerrufsbelehrung enthalten ist, also ein „ewiges Widerrufsrecht“. Denn die Belehrung ist Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist, die in der Folge weder begonnen noch geendet hat. Betroffen sind vor allem Versicherungspolicen aus den Jahren 1994 bis 2007, aber auch später abgeschlossene Verträge.
Machen Sie den „ewigen Widerruf“ geltend und beziehen Sie sich dabei auf das Rentenversicherungs-Urteil, profitieren Sie unter anderem von diesen Vorteilen:
- Der Versicherer muss alle eingezahlten Versicherungsbeiträge in voller Höhe zurückzahlen, darf also maximal die enthaltenen Risikoanteile (etwa für einen BU-Schutz) abziehen
- Der Abzug von Abschluss- und Verwaltungskosten ist unzulässig. Diese Gebühren erhalten Sie daher ebenfalls zurück
- Eine Stornopauschale darf der Versicherer nicht abziehen, da keine Kündigung vorliegt. Zusätzlich erhalten Sie gegebenenfalls Verzugszinsen