Standmitteilung Lebensversicherung: Das sollten Sie wissen
Autor:
Stephanie Prinz
Redaktion
|
helpcheck
Inhaltsübersicht
Das Wichtigste in Kürze
Die Standmitteilung der Lebensversicherung ist gesetzlich geregelt. Nach den entsprechenden Vorschriften ist der Versicherer verpflichtet, sie Ihnen mindestens einmal im Kalenderjahr zukommen zu lassen
Die Standmitteilung einer Lebensversicherung enthält insbesondere den aktuellen Wert der Police, die Höhe der Einzahlungen, mögliche Rückkaufswerte und Todesfallleistungen. Außerdem weist der Versicherer hier die zu erwartende Überschussbeteiligung aus
Aufgrund einer Standmitteilung stellen Sie möglicherweise fest, dass sich Ihre private Lebensversicherung zum Verlustgeschäft entwickelt hat. Mit dem „ewigen Widerruf“ holen Sie bei der Auflösung der Police mehr aus ihr heraus
Erhalten Sie mit einem Widerruf Ihrer Renten- oder Lebensversicherung in nur drei Schritten einen Großteil Ihrer Beiträge zuzüglich Zinsen zurück.
1Grundsätze zur Standmitteilung einer privaten Lebensversicherung
Bei Lebens- und Rentenversicherungen ist zwischen reinen Risikoversicherungen auf der einen und Policen, die dem Vermögensaufbau dienen, zu unterscheiden. Risikoversicherungen sind beispielsweise Berufsunfähigkeits- und Unfallversicherungen. Hier erhält die versicherte Person nur eine Leistung, wenn das entsprechende Ereignis eintritt. In allen anderen Fällen sind die eingezahlten Beiträge verloren.
Dient eine Lebens- oder Rentenversicherung aber dem Vermögensaufbau, wächst der Wert der Police Jahr für Jahr an. Die schlussendliche Ablaufleistung steht dann entweder zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Auszahlung bereit oder wird, wenn der Versicherungsnehmer bereits vorher verstirbt, an die Rechtsnachfolger vererbt.
Bei beiden Formen der Lebens- und Rentenversicherung muss der Versicherer den Versicherungsnehmer an den laufenden Jahresgewinnen beteiligen. Die sogenannte Überschussbeteiligung wird dann entweder dem Vertragsvermögen gutgeschrieben, sodass der Wert der Police steigt, oder mit den zu zahlenden Beiträgen verrechnet, sodass diese sinken. Bei Risikoversicherungen kommt logischerweise nur eine Anrechnung auf die zahlbaren Beiträge in Betracht.
Nach § 155 Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist der Versicherer verpflichtet, die Kunden in Form einer sogenannten Standmitteilung der Lebensversicherung über den aktuellen Status der Police zu informieren. Betroffen sind nach dem Wortlaut der Vorschrift aber nur solche Versicherungen, bei denen die versicherte Person Anspruch auf eine Überschussbeteiligung an. Die Standmitteilung der Lebensversicherung verfolgt den Zweck, die versicherte Person nicht über Jahrzehnte in Unkenntnis über den aktuellen Wert ihrer Police zu lassen.
2Welche Pflichtinformationen finden sich in der Standmitteilung der Lebensversicherung?
In § 155 Absatz 1 Satz 2 und 3 VVG regelt der Gesetzgeber, welche Pflichtinformationen die Standmitteilung einer Lebensversicherungenthalten muss. Sie hat jährlich zu ergehen und muss dem Versicherungsnehmer grundsätzlich in Textform (etwa per Mail oder auf dem Postweg) zugehen. Im einzelnen muss die Versicherungsgesellschaft in der Standmitteilung Auskunft zu folgenden Aspekten geben:
Höhe der Überschussbeteiligung und inwieweit diese garantiert ausgezahlt wird
Vereinbarte Leistung bei Eintritt eines allgemeinen oder, je nach Police, genau bestimmten Versicherungsfalles
Vereinbarte Leistung zuzüglich der Überschussbeteiligung, wenn der Vertrag abläuft; dabei wird unterstellt, dass die Beiträge wie bisher weiterhin gezahlt werden
Auszahlungsbetrag bei Kündigung des Versicherungsnehmers, den sogenannten Rückkaufswertim Sinne des § 169 VVG. Ist kein Rückkaufswert vorhanden, etwa bei der Unfallversicherung, muss der Versicherer hier einen entsprechenden Hinweis anbringen
Summe der gezahlten Prämien bis zum Stichtag der Standmitteilung der Lebensversicherung, wenn die Police nach dem 01.07.2018 abgeschlossen wurde
Zu den entsprechenden Daten können Sie auch ohne Standmitteilung eine Auskunft erhalten; Sie müssen dabei allerdings aktiv auf den Versicherer zugehen (§ 155 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 VVG).
Der Versicherer kann über die Pflichtinformationen hinaus weitere Angaben machen. Außerdem hat er die Möglichkeit, die Standmitteilung der Lebensversicherung mit anderen Unterlagen oder Informationen – etwa der Beitragsrechnung – zu verbinden (§ 155 Absatz 2 VVG).
3Lebensversicherung lohnt sich nicht – nutzen Sie den „ewigen Widerruf“!
Da der Versicherer in der Standmitteilung der Lebensversicherung den aktuellen Wert des Vertrages der Summe Ihrer Einzahlungen gegenüberstellen muss, sehen Sie auf den ersten Blick, ob sich die Police lohnt oder ausschließlich Verluste erwirtschaftet. Gerade die Zinsentwicklung der letzten Jahre führt bei vielen Versicherungsgesellschaften dazu, dass sich insbesondere Lebensversicherungsverträge mit variablen Zinssätzen als unrentabel erweisen.
Für derartige Fälle gibt es den „ewigen Widerruf“, den Sie mit helpcheck ohne jedes Kostenrisiko - abgesehen von einer möglichen Selbstbeteiligung Ihrer Rechtsschutzversicherung - durchsetzen. In zahlreichen Verträgen aus den Jahren 1994 bis 2007 sind unwirksame Widerrufsbelehrungen enthalten. Sie führen nach den Grundsätzen des § 8 VVG dazu, dass die Widerrufsfrist weder beginnen noch enden konnte. Sie können die Police daher Jahre und Jahrzehnte nach dem Abschluss wie am ersten Tag auflösen.
Beim ewigen Widerruf erhalten Sie schnell mehrere tausend oder gar zehntausend Euro über dem Rückkaufswert ausgezahlt.
Lassen Sie sich diese Chance nicht entgehen und setzen Sie Ihr Recht mit erfahrenen Partneranwälten von helpcheck noch heute durch. Ein Honorar berechnen wir nur, wenn der Widerruf erfolgreich ist.
Facebook ist selbst für das Datenleck verantwortlich
August 2023
"Von den Datenlecks hört man ja ständig, aber alleine habe ich mir nicht zugetraut, was dagegen zu machen. Aber wenn es so eine einfache Möglichkeit gibt, ist das mal einen Versuch wert finde ich. Ein Ergebnis habe ich aber noch nicht."
Darius T.
Oktober 2022
Landgericht Oldenburg
3.000 € Schadensersatz wegen Verletzung der DSGVO
Zuzüglich Zinsen von 4,12 % seit Klageerhebung
August 2023
"Der Kontakt war bisher sehr freundlich. Mein Verfahren läuft noch, also kann ich noch nichts zum Ergebnis sagen, aber ich fühle mich gut aufgehoben. Man merkt, dass Sie viel Erfahrung haben. Danke."
Alexandra M.
Mai 2023
Landgericht Stuttgart
500 € Schadensersatz wegen erhaltener Werbeanrufe
Es wurde ein "systematischer Verstoß" gegen die DSGVO festgestellt
Aktuelle Urteile & Bewertungen
November 2021
Landgericht Traunstein
Klage auf Rückabwicklung einer Debeka Lebensversicherung
Erhalt von 35% zusätzlicher Nutzungsentschädigung
November 2021
“Durch helpcheck konnte ich aus drei bereits gekündigten Verträgen nachträglich eine Summe von über 30.000 Euro geltend machen. Ich habe mit dem Geld nicht mehr gerechnet. Vielen Dank!”
Ralf P.
October 2021
Landgericht Traunstein
Klage auf Rückabwicklung einer AachenMünchener Lebensversicherung
Erhalt von 27% zusätzlicher Nutzungsentschädigung
März 2023
“Ich habe HelpCheck genutzt, um meine Lebensversicherung auszuzahlen, und ich bin absolut begeistert von dem Service. Die Auszahlung verlief reibungslos und ich habe mein Geld schneller erhalten, als ich es erwartet hatte”
Tobias E.
September 2022
Amtsgericht Aachen
Klage auf Rückabwicklung einer Proxalto Lebensversicherung
Erhalt von 2.700 € Nutzungsentschädigung und Rückerstattung
Aktuelle Urteile & Bewertungen
April 2022
Oberlandesgericht Frankfurt
Klage gegen Bwin
Der Anbieter wurde zur Rückzahlung von Spielverlusten i. H. v. 12.000 € verurteilt
März 2022
“Ich habe nicht damit gerechnet, dass es wirklich so einfach geht, aber: Vom gesamten Ablauf bis hin zum Ergebnis war ich durchweg positiv überrascht.”
Norbert K.
Januar 2021
Oberlandesgericht München
Klage gegen Mr. Green
Spielverluste i. H. v. 11.760 € müssen durch Mr. Green zurückgezahlt werden
März 2022
“Mit Hilfe von helpcheck konnte ich einen vierstelligen Betrag zurückfordern und das ganz einfach und ohne großen Aufwand. Sehr empfehlenswerter Service!”
David S.
Juni 2021
Landgericht Coburg
Klage gegen BWIN
BWIN wurde zur Rückzahlung von Verlusten i. H. v. 4.900 € verurteilt