Standmitteilung Lebensversicherung: Das sollten Sie wissen

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Standmitteilung der Lebensversicherung ist gesetzlich geregelt. Nach den entsprechenden Vorschriften ist der Versicherer verpflichtet, sie Ihnen mindestens einmal im Kalenderjahr zukommen zu lassen
  • Die Standmitteilung einer Lebensversicherung enthält insbesondere den aktuellen Wert der Police, die Höhe der Einzahlungen, mögliche Rückkaufswerte und Todesfallleistungen. Außerdem weist der Versicherer hier die zu erwartende Überschussbeteiligung aus 
  • Aufgrund einer Standmitteilung stellen Sie möglicherweise fest, dass sich Ihre private Lebensversicherung zum Verlustgeschäft entwickelt hat. Mit dem „ewigen Widerruf“ holen Sie bei der Auflösung der Police mehr aus ihr heraus

Erhalten Sie mit einem Widerruf Ihrer Renten- oder Lebensversicherung in nur drei Schritten einen Großteil Ihrer Beiträge zuzüglich Zinsen zurück.

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1Grundsätze zur Standmitteilung einer privaten Lebensversicherung

Bei Lebens- und Rentenversicherungen ist zwischen reinen Risikoversicherungen auf der einen und Policen, die dem Vermögensaufbau dienen, zu unterscheiden. Risikoversicherungen sind beispielsweise Berufsunfähigkeits- und Unfallversicherungen. Hier erhält die versicherte Person nur eine Leistung, wenn das entsprechende Ereignis eintritt. In allen anderen Fällen sind die eingezahlten Beiträge verloren.

Dient eine Lebens- oder Rentenversicherung aber dem Vermögensaufbau, wächst der Wert der Police Jahr für Jahr an. Die schlussendliche Ablaufleistung steht dann entweder zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Auszahlung bereit oder wird, wenn der Versicherungsnehmer bereits vorher verstirbt, an die Rechtsnachfolger vererbt.

Bei beiden Formen der Lebens- und Rentenversicherung muss der Versicherer den Versicherungsnehmer an den laufenden Jahresgewinnen beteiligen. Die sogenannte Überschussbeteiligung wird dann entweder dem Vertragsvermögen gutgeschrieben, sodass der Wert der Police steigt, oder mit den zu zahlenden Beiträgen verrechnet, sodass diese sinken. Bei Risikoversicherungen kommt logischerweise nur eine Anrechnung auf die zahlbaren Beiträge in Betracht. 

Nach § 155 Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist der Versicherer verpflichtet, die Kunden in Form einer sogenannten Standmitteilung der Lebensversicherung über den aktuellen Status der Police zu informieren. Betroffen sind nach dem Wortlaut der Vorschrift aber nur solche Versicherungen, bei denen die versicherte Person Anspruch auf eine Überschussbeteiligung an. Die Standmitteilung der Lebensversicherung verfolgt den Zweck, die versicherte Person nicht über Jahrzehnte in Unkenntnis über den aktuellen Wert ihrer Police zu lassen. 

2Welche Pflichtinformationen finden sich in der Standmitteilung der Lebensversicherung?

In § 155 Absatz 1 Satz 2 und 3 VVG regelt der Gesetzgeber, welche Pflichtinformationen die Standmitteilung einer Lebensversicherung enthalten muss. Sie hat jährlich zu ergehen und muss dem Versicherungsnehmer grundsätzlich in Textform (etwa per Mail oder auf dem Postweg) zugehen. Im einzelnen muss die Versicherungsgesellschaft in der Standmitteilung Auskunft zu folgenden Aspekten geben: 

  • Höhe der Überschussbeteiligung und inwieweit diese garantiert ausgezahlt wird 
  • Vereinbarte Leistung bei Eintritt eines allgemeinen oder, je nach Police, genau bestimmten Versicherungsfalles 
  • Vereinbarte Leistung zuzüglich der Überschussbeteiligung, wenn der Vertrag abläuft; dabei wird unterstellt, dass die Beiträge wie bisher weiterhin gezahlt werden
  • Auszahlungsbetrag bei Kündigung des Versicherungsnehmers, den sogenannten Rückkaufswert im Sinne des § 169 VVG. Ist kein Rückkaufswert vorhanden, etwa bei der Unfallversicherung, muss der Versicherer hier einen entsprechenden Hinweis anbringen
  • Summe der gezahlten Prämien bis zum Stichtag der Standmitteilung der Lebensversicherung, wenn die Police nach dem 01.07.2018 abgeschlossen wurde

Zu den entsprechenden Daten können Sie auch ohne Standmitteilung eine Auskunft erhalten; Sie müssen dabei allerdings aktiv auf den Versicherer zugehen (§ 155 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 VVG).

Der Versicherer kann über die Pflichtinformationen hinaus weitere Angaben machen. Außerdem hat er die Möglichkeit, die Standmitteilung der Lebensversicherung mit anderen Unterlagen oder Informationen – etwa der Beitragsrechnung – zu verbinden (§ 155 Absatz 2 VVG).  

Ein Seniorenpaar begutachtet ihre Versicherungsunterlagen

3Lebensversicherung lohnt sich nicht – nutzen Sie den „ewigen Widerruf“! 

Da der Versicherer in der Standmitteilung der Lebensversicherung den aktuellen Wert des Vertrages der Summe Ihrer Einzahlungen gegenüberstellen muss, sehen Sie auf den ersten Blick, ob sich die Police lohnt oder ausschließlich Verluste erwirtschaftet. Gerade die Zinsentwicklung der letzten Jahre führt bei vielen Versicherungsgesellschaften dazu, dass sich insbesondere Lebensversicherungsverträge mit variablen Zinssätzen als unrentabel erweisen. 

Für derartige Fälle gibt es den „ewigen Widerruf“, den Sie mit helpcheck ohne jedes Kostenrisiko - abgesehen von einer möglichen Selbstbeteiligung Ihrer Rechtsschutzversicherung - durchsetzen. In zahlreichen Verträgen aus den Jahren 1994 bis 2007 sind unwirksame Widerrufsbelehrungen enthalten. Sie führen nach den Grundsätzen des § 8 VVG dazu, dass die Widerrufsfrist weder beginnen noch enden konnte. Sie können die Police daher Jahre und Jahrzehnte nach dem Abschluss wie am ersten Tag auflösen. 

Beim ewigen Widerruf erhalten Sie schnell mehrere tausend oder gar zehntausend Euro über dem Rückkaufswert ausgezahlt.

Lassen Sie sich diese Chance nicht entgehen und setzen Sie Ihr Recht mit erfahrenen Partneranwälten von helpcheck noch heute durch. Ein Honorar berechnen wir nur, wenn der Widerruf erfolgreich ist.

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Häufige Fragen zu Standmitteilung der Lebensversicherung

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