VGH Provinzial Lebensversicherung kündigen: Mehr erhalten
Autor:
Stephanie Prinz
Redaktion
|
helpcheck
Inhaltsübersicht
Das Wichtigste in Kürze
Als Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmer haben Sie jederzeit die Möglichkeit, Ihre VGH Provinzial Lebensversicherung zu kündigen. Der Versicherer kann Ihnen zwar davon abraten, darf aber bis auf Form und Frist der Kündigung keine Einschränkungen vornehmen
Die Kündigung löst beim Versicherer die Verpflichtung aus, Ihnen den Rückkaufswert der Police zu überweisen. Er ist nicht selten niedriger als die Summe Ihrer Beiträge, da zahlreiche Kosten vom Vertragswert abgezogen werden
Mit dem Widerruf der Lebensversicherung, der wegen rechtlicher Fehler im Vertrag auch Jahrzehnte später noch möglich sein kann, holen Sie deutlich mehr aus Ihrer Lebensversicherung heraus. Diese Chance sollten Sie sich nicht entgehen lassen
Erhalten Sie mit einem Widerruf Ihrer Lebensversicherung in nur drei Schritten einen Großteil Ihrer Beiträge zuzüglich Zinsen zurück.
1VGH Provinzial Lebensversicherung kündigen: So funktioniert es
Um Ihre VGH Provinzial Lebensversicherung zu kündigen, müssen Sie die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) vorgeschriebene Form der Kündigung einhalten. Die VGH schreibt die Schriftform vor, was bedeutet, dass Sie die Police nur per Fax oder auf dem Postweg kündigen können. Wäre die Textform vorgegeben, könnten Sie auch mit einer E-Mail an den Versicherer kündigen. Durch die „Schriftform“ entfaltet sie aber keine Wirkung.
Achtung: Halten Sie die Formvorgabe unbedingt ein. Ihre Kündigung ist sonst nicht wirksam und der Versicherer wird Sie kaum darauf hinweisen.
Beim Verfassen Ihres Kündigungsschreibens an die Versicherungsgesellschaft sollten Sie außerdem auf folgende Punkte achten:
Verwenden Sie den Begriff „Kündigung“. So zeigen Sie klar und deutlich, wie der Versicherer Ihr Schreiben zu verstehen hat, und vermeiden abweichende Auslegungen.
Nennen Sie Ihre Vertragsdaten – vor allem Versicherungs- und Kundennummer – und achten Sie auf die korrekte Adressierung der Kündigung.
Nennen Sie den Kündigungstermin (konkretes Datum oder nächstmöglicher Zeitpunkt; der Vertrag endet dann mit Ablauf der Versicherungsperiode).
Bitten Sie den Versicherer um eine Kündigungsbestätigung und um Berechnung sowie Auszahlung des vertraglichen Rückkaufswerts.
Unterschreiben Sie die Kündigung händisch.
Nach deutschem Zivilrecht muss immer der Absender beweisen, dass sein Schreiben ankam, sollte der Empfänger das Gegenteil behaupten. Sorgen Sie daher für einen Zugangsnachweis, wie Sie ihn beim Fax in Form des Faxberichts und beim Versand auf dem Postweg etwa als Rückschein des Einschreibens erhalten. So sind Sie im Zweifel auf der sicheren Seite, wenn der Versicherer behauptet, er habe Ihre Kündigung nicht bekommen.
Den Zugangsnachweis können Sie entsorgen, sobald Ihnen die Kündigungsbestätigung zugegangen ist. Sollte das länger dauern, fragen Sie einfach bei der Versicherungsgesellschaft nach dem Bearbeitungsstand Ihrer Kündigung.
2Welche Fristen gilt es einzuhalten?
Die Kündigung einer Lebensversicherung wird nach § 168 Abs.1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) immer zum Ende der laufenden Versicherungsperiode wirksam. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sie fristgerecht beim Versicherer eingeht. Ist das nicht der Fall, wird sie erst zum Ende der folgenden Versicherungsperiode oder im schlechtesten Fall gar nicht wirksam. Die Kündigungsfrist kann der Versicherer in den AVB zwischen einem und drei Monaten festlegen (§ 11 Abs.3 VVG).
Es gilt:
Wenn Sie Ihre VGH Provinzial Lebensversicherung kündigen möchten, müssen Sie eine dreimonatige Frist einhalten.
Die Versicherungsperiode dauert genau ein Jahr(§ 12 VVG) und beginnt mit dem Abschluss der Versicherung. Haben Sie den Vertrag am 01.07. unterschrieben, endet die Periode am 30.06. des Folgejahres. Ihre Kündigung muss – angenommen, es gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten – dann bis zum 31.03. beim Versicherer ankommen.
Ausnahmen von der regulären Kündigungsfrist gelten, wenn der Versicherer die Prämien erhöht, ohne gleichzeitig die Leistungen entsprechend anzupassen. Hier können Sie nach § 40 Abs.1 VVG außerordentlich, also ohne Einhaltung einer Frist, kündigen. Der Versicherer muss Sie auf die geplanten Anpassungen einen Monat vorher hinweisen. Außerdem muss er Sie auf das Sonderkündigungsrecht aufmerksam machen (§ 40 Abs.2 VVG).
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VGH Provinzial Lebensversicherung kündigen: Die Gründe der meisten Kunden
Dafür, dass sich immer mehr Kunden dazu entscheiden, ihre VGH Provinzial Lebensversicherung zu kündigen, gibt es gleich mehrere Gründe. Besonders in den letzten Jahren haben sich diese „Top drei“ als Hauptauslöser herausgestellt:
Schlechte Rendite: Lebensversicherungen werfen kaum Überschüsse und Zinsen ab, was vor allem an der Zinspolitik der EZB liegt. Zwischen 2000 und 2022 ist der Garantiezins von vier Prozent auf rund 0,25 Prozent gesunken
Hohe Kosten: Lebensversicherungen verursachen hohe Abschluss- und laufende Verwaltungskosten, die schnell dafür sorgen, dass die Rendite vollständig aufgefressen wird. Die Gebühren sind auch der Hauptgrund dafür, dass der Rückkaufswert in den ersten Jahren nach Abschluss der Police deutlich unter Ihren eingezahlten Prämien liegt
Fehlende Flexibilität: Eine klassische Kapitallebensversicherung lässt sich kaum an geänderte Bedarfe anpassen. Auch wenn Sie Ihr Geld lieber anders investieren würden, ist das nicht oder nur mit weiteren Kosten möglich
Daher empfehlen wir grundsätzlich, heute keine kapitalbildende Lebensversicherung mehr abzuschließen. Die Nachteile wiegen nicht nur deutlich schwerer als die wenigen Vorteile, sondern führen über die Gesamtlaufzeit der Versicherung sogar oft dazu, dass Sie als Kundin oder Kunde einen Totalverlust erzielen. Das kann nicht das Ziel sein.
Mit dem Verkauf der Police oder einem Policendarlehen gibt es weitere interessante Alternativen zur Kündigung. Lassen Sie sie einfach kostenfrei bei helpcheck prüfen!
4Versicherungsnehmer verstorben: Was ist bei der Kündigung zu beachten?
Verstirbt der Versicherungsnehmer, geht die VGH Provinzial Lebensversicherung auf die Erben über. Sie treten in die Rechtsstellung des Verstorbenen ein und übernehmen den Vertrag. Mitübernommen werden alle Rechte und Pflichten, die sich aus ihm ergeben. Dazu gehört also auf der einen Seite das Bezugsrecht für die versicherten Leistungen, auf der anderen Seite die Pflicht zur Weiterzahlung der Prämien.
Üblicherweise liegt das Bezugsrecht beim Versicherungsnehmer selbst. Erreicht dieser das vertraglich vereinbarte Alter, bekommt er das Vertragsvermögen ausgezahlt. Allerdings kann das Bezugsrecht nach § 159 VVG auf eine andere Person übertragen werden – widerruflich und unwiderruflich:
Ein widerrufliches Bezugsrecht können Sie jederzeit ändern, also es auf eine andere Person übertragen
Ein unwiderrufliches Bezugsrecht ist nur übertragbar, wenn der aktuelle Bezugsberechtigte der Übertragung auf den neuen Bezugsberechtigten zustimmt
Hinweis:
Ist nicht der Versicherungsnehmer, sondern eine andere Person bezugsberechtigt, bleibt sie es auch beim Erbfall. Sie müssen das Bezugsrecht – als neuer Versicherungsnehmer – dann manuell ändern. Liegt das Recht aber ohnehin beim Versicherungsnehmer, erben Sie es mit der Lebensversicherung.
Als „neuer“ Versicherungsnehmer können Sie VGH Provinzial Lebensversicherung kündigen, den Vertrag beitragsfrei stellen oder widerrufen. Sollten Sie sich für die Kündigung entscheiden, beachten Sie dabei folgende Punkte:
Weisen Sie den Versicherer rechtzeitig auf den Erbfall hin, hier reicht ein formloses Schreiben oder eine Mail aus.
Legen Sie einen Nachweis über die Erbschaft bei, hier ist besonders der Erbschein vom Gericht relevant.
Ändern Sie gegebenenfalls das Bezugsrecht, da dieses auch für die Auszahlung des Rückkaufswertes gilt.
Nennen Sie dem Versicherer Ihre Bankverbindung – wahrscheinlich hat er bisher nur die des Verstorbenen gespeichert.
So stellen Sie sicher, dass Ihre Kündigung reibungslos über die Bühne geht, und verhindern zeitaufwendige Rückfragen der Versicherungsgesellschaft. Wenn Sie nicht direkt kündigen, sondern den Vertrag zunächst weiterlaufen lassen, erhalten Sie vom Versicherer neue, auf Ihren Namen ausgestellte, Vertragsunterlagen.
5VGH Provinzial Lebensversicherung kündigen – die Auszahlung des Rückkaufswerts
Der Rückkaufswert spielt bei der Kündigung von Lebensversicherungen eine wichtige, wenn nicht sogar die wichtigste Rolle. Der Versicherer muss den Wert nach versicherungsmathematischen Grundsätzen am Ende der Versicherungsperiode berechnen und an den Bezugsberechtigten – in der Regel den Versicherungsnehmer – auszahlen (§ 169 Abs.1 und 3 VVG). Der Rückkaufswert ist der Betrag, den die Versicherung aus Sicht der Versicherungsgesellschaft wert ist.
Wenn Sie Ihre VGH Provinzial Lebensversicherung kündigen, muss der Rückkaufswert durch einen sachkundigen Dritten nachgeprüft werden können. Denn nur so ist sichergestellt, dass Sie durch die Kündigung nicht unverhältnismäßig große Nachteile in Kauf nehmen müssen. Bei der Berechnung gilt folgende (vereinfachte) Formel:
Hilfsformel:
Rückkaufswert = Eingezahlte Beiträge – Risikoanteile + Überschüsse und Zinsen – Abschluss- und Verwaltungskosten – Stornopauschale
Eine Stornopauschale (= Kündigungsgebühr) darf der Versicherer aber nur abziehen, wenn sie vereinbart wurde, beziffert und der Höhe nach angemessen ist (§ 169 Abs.5 VVG). In den AVB und Ihrem Versicherungsschein finden Sie Informationen zu den Abzügen, die der Versicherer bei der Kündigung vornimmt.
Da der Rückkaufswert immer erst am Ende der Versicherungsperiode berechnet werden kann, kann er auch erst hier ausgezahlt werden. In der Regel dauert es einige Tage bis maximal einer Woche, bis Ihnen der Rückkaufswert überwiesen wird.
6VGH Provinzial Lebensversicherung kündigen oder widerrufen?
Als Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmer haben Sie grundsätzlich zwei Möglichkeiten, wenn Sie Ihren laufenden Vertrag loswerden wollen. Auf der einen Seite können Sie die VGH Provinzial Lebensversicherung kündigen – der wohl bekannteste Weg. Auf der anderen Seite kann die Police aber auch widerrufen werden. Beim Widerruf handelt es sich um die weniger bekannte Alternative zur Kündigung, die aber wesentlich vielversprechender ist. Ein kurzer Überblick.
Die Kündigung der Lebensversicherung
Bei der Kündigung wird maximal der Rückkaufswert ausgezahlt. Warum maximal? Weil sich der Versicherer durch die Stornopauschale das Recht vorbehält, weitere Abzüge vorzunehmen. In der Praxis sind die hohen Gebühren und versteckten Kosten der Hauptgrund dafür, dass viele Versicherte weniger ausgezahlt bekommen, als sie in die Versicherung eingezahlt haben. Das folgende Beispiel zeigt, wie teuer Ihre Kündigung im Zweifel werden kann.
Sie kündigen nach 10 Jahren. Eingezahlt wurden 20.000 Euro. An Zinsen haben Sie 2.800 Euro erhalten. Der Versicherer zieht Abschluss- und Verwaltungskosten in Höhe von 3.500 Euro und einen Stornobetrag von 1.300 Euro ab. Somit erhalten Sie als Rückkaufswert 18.000 Euro ausgezahlt – ein hoher Verlust.
In diesem Beispiel haben wir darauf verzichtet, die Inflation (= den Kaufkraftverlust) einzubeziehen. Außerdem haben wir keinen Vergleich mit anderen Geldanlagen angestellt, denn in Form sogenannter Opportunitätskosten wird die Kündigung nochmal deutlich teurer. Opportunitätskosten sind Renditen, die Sie bei anderen Geldanlagen erhalten könnten, auf die Sie aber durch die Investition in die Lebensversicherung verzichten.
Durch die verschiedenen Gebühren ist auch eine auf den ersten Blick hohe Rendite schnell passé. Daher raten wir Ihnen grundsätzlich von der Kündigung ab bzw. empfehlen Ihnen, sie und andere Alternativen sorgfältig miteinander zu vergleichen.
Nutzen Sie den kostenfreien helpcheck-Service. Unsere Anwälte schauen sich genau an, welcher Weg bei Ihnen der günstigste ist. So bleiben Sie nicht auf dem Verlust sitzen!
Grundsätzlich ist der Widerruf einer Lebensversicherung nur innerhalb von 30 Tagen nach dem Abschluss möglich (§§ 8 Abs.1, 152 Abs.1 VVG). Die Frist beginnt, wenn Ihnen der Versicherungsschein, die AVB und die Pflichtinformationen nach der VVG-InfoV zugegangen sind. Außerdem muss der Versicherer Sie nach § 8 Abs.2 Nr.2 VVG über das Widerrufsrecht belehren (Widerrufsbelehrung). Kommen Unterlagen zeitversetzt bei Ihnen an, beginnt die Frist erst mit Zugang des letzten Dokuments.
Fristen, die nicht beginnen, können auch kein Ende haben – so lautet ein allgemeiner juristischer Grundsatz. Ist die Widerrufsbelehrung etwa unwirksam, kommt es nie zu einem wirksamen Fristbeginn und damit auch nicht zu einem Ende der Widerrufsfrist. Die Police kann dann Jahre und Jahrzehnte später noch rückabgewickelt werden.
Der Clou:
Besonders zwischen 1994 und 2007 wurden über 100 Millionen Lebensversicherungen mit unwirksamen Widerrufsbelehrungen verkauft. Auch Ihr Vertrag könnte davon betroffen sein, sodass Sie ihn noch heute widerrufen können!
Durch den Widerruf der Lebensversicherung kommen Sie – besonders im Vergleich zur teuren Kündigung – in den Genuss einiger Vorteile:
Der Versicherer muss die tatsächlichen Renditen, die er mit Ihrem Geld erzielt hat, auszahlen. Eine Beschränkung auf den Garantiezins gibt es nicht
Der Versicherer darf nur die Verwaltungskosten und Risikoanteile in Abzug bringen, nicht aber die Abschluss- oder Stornokosten. Letztere machen regelmäßig den größten Anteil an den Gesamtkosten aus
Beim Widerruf gibt es keine Frist, er wird also nicht erst zum Ende der Versicherungsperiode, sondern sofort wirksam
So erhalten Sie durch den Widerruf Ihrer Lebensversicherung schnell bis zu 150 Prozent der eingezahlten Beiträge oder mehrere tausend, wenn nicht sogar zehntausend, Euro zurück. Verzichten Sie nicht auf Ihr Recht und lassen Sie den Vertrag noch heute prüfen!
7Ihre Vorteile bei einer rechtlichen Prüfung mit helpcheck
Unsere erfahrenen Partneranwälte schauen sich Ihre Vertragsunterlagen genau an. Wir prüfen unter anderem, ob die Police vom „ewigen Widerrufsrecht“ betroffen ist, und machen den Widerruf gegenüber der Versicherungsgesellschaft geltend. Dazu stellen wir versicherungsmathematische Berechnungen an, um zu prüfen, ob die Auszahlung auch tatsächlich höher ist als der vertragliche Rückkaufswert bei Kündigung.
Sind wir mit dem Widerruf erfolgreich, erhalten Sie den entsprechenden Mehrwert ausgezahlt. Dabei können auch bereits ausgelaufene oder gekündigte Policen widerrufen werden, wobei der Versicherer dann den entsprechenden Mehrbetrag nachzahlen muss.
Ein Honorar fällt nur an, wenn tatsächlich ein Mehrwert entsteht. Sind wir mit dem Widerruf nicht erfolgreich oder entsteht schlicht kein Mehrwert, sind die Leistungen unserer Kooperationsanwälte zu 100 Prozent kostenfrei. So tragen Sie keinerlei Kostenrisiko!
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