Rechtsgrundlage für Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld ist das Dritte Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). In ihm sind in erster Linie die §§ 95 bis 108 maßgeblich. Grundsätzlich fällt jeder Betrieb, der mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt, unter die gesetzlichen Regelungen.
Der Arbeitgeber muss ermitteln, wie sich die verbleibende Arbeit auf die einzelnen Mitarbeiter verteilt und inwieweit er sie weiterhin beschäftigen könnte. Beträgt der Arbeits- und damit auch der Entgeltausfall im Schnitt zehn Prozent oder mehr pro Mitarbeiter, kann Kurzarbeit angeordnet werden. Auszubildende und duale Studenten, die zum jeweiligen Zeitpunkt im Betrieb tätig sind, werden nicht mitgezählt (§ 96 Abs.1 Satz 2 SGB III).
Der Arbeitgeber kann Kurzarbeit nicht einseitig anordnen. Sie als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter müssen der Einführung der Kurzarbeit zustimmen. Erteilen Sie Ihre Zustimmung jedoch nicht, besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit der betriebsbedingten Kündigung, die – sollte es keinerlei Beschäftigungsmöglichkeit mehr geben – auch ohne Einhaltung der sonst geltenden Kündigungsfristen ausgesprochen werden kann (§ 626 Abs.1 BGB).
Sofern nur einige Mitarbeiter der Kurzarbeit nicht zustimmen, kann der Arbeitgeber andere Arbeitnehmer im Unternehmen um ihre Zustimmung bitten. Denn die Reduzierung der Arbeitszeit muss sich nicht gleichmäßig auf alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verteilen.
Dadurch, dass Sie von Ihrem Arbeitgeber etwa nur noch zu 50 oder 70 Prozent beschäftigt werden, entsteht ein Entgeltausfall. Er ist mit einer zwangsweisen Teilzeitbeschäftigung vergleichbar und kann daher schnell zu finanziellen Belastungen führen. Aus diesem Grund gibt es das Kurzarbeitergeld, das sich nach den §§ 105 und 106 SGB III richtet:
- Haben Sie eines oder mehrere Kinder, erhalten Sie 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz. Alle übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz als Kurzarbeitergeld
- Die Nettoentgeltdifferenz berechnet sich nach § 106 Abs.1 SGB III wie folgt: Arbeitslohn bei Vollzeitbeschäftigung (Soll-Entgelt) – tatsächliches, durch Kurzarbeit verursachtes, Entgelt (Ist-Entgelt). In das Soll-Entgelt nicht einzubeziehen sind Vergütungen für Mehrarbeit, auch wenn sie üblicherweise gezahlt werden