Weihnachtsgeld ist eine freiwillige Zuwendung des Arbeitgebers. Sie ergibt sich entweder aus einer arbeits- oder vertraglichen Regelung oder aus der sogenannten betrieblichen Übung. Letztere liegt vor, wenn der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld über mindestens drei Jahre ohne besondere Verpflichtung gezahlt hat und die Arbeitnehmer daher darauf vertrauen können, die Sonderzahlung auch im vierten, fünften und weiteren Jahren zu erhalten.
In den meisten Unternehmen ist Voraussetzung für die Auszahlung des Weihnachtsgeldes, dass der Mitarbeiter zu einem bestimmten Zeitpunkt im Unternehmen beschäftigt ist (Stichtagsprinzip). In der Regel handelt es sich hier um den 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres. Kündigen Sie vorher, hätte diese Entscheidung grundsätzlich zur Folge, dass Sie dem Unternehmen am Stichtag nicht mehr angehören und keine Sonderzahlung erhalten.
Doch so einfach ist es nicht. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 13.11.2013, Az. 10 AZR 848/12, entschieden, dass es auf den Charakter des Weihnachtsgeldes ankommt. Handelt es sich lediglich um die Belohnung der Betriebstreue, besteht tatsächlich kein Anspruch auf die Auszahlung. Sollen mit der Sonderzahlung aber die Leistungen der Mitarbeiter honoriert werden, muss der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld bei einer Kündigung anteilig bis zum Kündigungszeitpunkt auszahlen.