Das Wichtigste zum Thema "Aufhebungsvertrag und Arbeitslosengeld"
Der Aufhebungsvertrag verpflichtet beide Seiten (Arbeitgeber und Arbeitnehmer), die gegenseitigen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag aufzuheben. Kündigungsfristen oder Vorschriften zum Kündigungsschutz müssen dabei nicht beachtet werden
Für Arbeitnehmer kann der Aufhebungsvertrag immense Nachteile bedeuten, denn sie werden rechtlich wesentlich schlechter als mit der „klassischen“ Kündigung gestellt. Allerdings ergeben sich dadurch auch Verhandlungsspielräume für hohe Abfindungen
Die Agentur für Arbeit nimmt beim Aufhebungsvertrag an, dass das Arbeitsverhältnis selbstverschuldet beendet wurde. Dadurch erhalten Sie in der Regel eine Sperre von drei Monaten beim Arbeitslosgengeld
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Ein Aufhebungsvertragist ein vom Arbeitsvertrag zu unterscheidender Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. In ihm wird festgehalten, dass, wann und unter welchen Bedingungen das Arbeitsverhältnis endet.
Der Aufhebungsvertrag geht gesetzlichen Vorschriften zum Kündigungsschutz vor. Insbesondere die Kündigungsfristen des § 622 BGB und die Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) sind bei einer Aufhebungsvereinbarung nicht anwendbar. Denn der Arbeitgeber ist zwar verpflichtet, die Vorschriften einzuhalten, verzichten Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer auf Ihre entsprechenden Rechte, muss sie der Arbeitgeber ebenfalls nicht mehr beachten.
Eine Aufhebungsvereinbarung sollten Sie daher nur unterzeichnen, wenn sie für Sie günstiger ist als eine ordentliche Kündigung. Der Arbeitgeber sollte Ihnen eine entsprechende Kompensation für den Verzicht auf Kündigungsfristen und Kündigungsschutz anbieten. In der Regel wird im Aufhebungsvertrag daher eine Abfindung vereinbart. Die Einmalzahlung ist quasi die Gegenleistung dafür, dass Sie das Unternehmen schneller oder überhaupt verlassen.
Lassen Sie sich daher in jedem Fall anwaltlich beraten und unterschreiben Sie einen Ihnen vorgelegten Aufhebungsvertrag nicht sofort, auch wenn das Angebot des Arbeitgebers verlockend ist. Verträge, zu deren Unterschrift Sie gedrängt wurden, sind nach dem BGB ohnehin unwirksam.
2Die Sperre beim Arbeitslosengeld durch die Vereinbarung
Grundsätzlich erhalten Sie Arbeitslosengeld (ALG) I, wenn Ihr Arbeitsvertrag endet. Es beträgt ungefähr 70 Prozent Ihres vorherigen Nettolohns und wird zeitlich befristet für wenige Monate bis einige Jahre ausgezahlt. Wie lange Ihnen das ALG zusteht, hängt vor allem von Ihrem Lebensalterund der bisherigen Beschäftigungsdauer ab. Je kürzer Sie angestellt waren, desto kürzer erhalten Sie auch das Arbeitslosengeld.
Die zuständige Agentur für Arbeit kann beim ALG eine sogenannte Sperrfrist verhängen. Dies tut sie immer dann, wenn im Raum steht, dass Sie die Arbeitslosigkeit selbst verursacht haben. Die Länge der Sperrfrist ist auf drei Monate beschränkt. Sie erhalten das ALG dann erst ab dem vierten Monat nach Eintritt der Arbeitslosigkeit; der zu Beginn wegfallende Zeitraum wird nicht hinten wieder angehängt und ist damit verloren.
Eine selbst verschuldete Arbeitslosigkeit liegt etwa vor,
wenn Sie fristlos wegen eines eigenen Fehlverhaltens gekündigt werden.
wenn Sie eine Aufhebungsvereinbarung unterschreiben.
Bei Unterschrift eines Aufhebungsvertrag unterstellt die Behörde, das Arbeitsverhältnis wäre ohne den Vertrag regulär weitergelaufen. Daher sollten Sie darauf bestehen, dass in der Vereinbarung erwähnt wird, dass Sie auch ohne Aufhebungsvertrag die Kündigung erhalten hätten. Zusätzlich sollte der Vertrag erst wirksam werden, wenn auch eine ordentliche Kündigung wirksam geworden wäre. Denken Sie daher an die Einhaltung der entsprechenden Kündigungsfrist.
Die Agentur für Arbeit kann auch dann auf die Sperrzeitverzichten, wenn Sie nachweisen, dass sie eine besondere Härte bedeuten würde. Das ist etwa bei der Erziehung von Kindern oder anderen Unterhaltspflichten der Fall.
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Häufige Fragen zu Aufhebungsvertrag Arbeitslosengeld
Was ist ein Aufhebungsvertrag?
Wann verhängt die Agentur für Arbeit eine Sperrfrist?
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