Die Kündigungsfristen, die bei einer Kündigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitnehmer gelten, finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). In § 622 Abs.1 BGB ist geregelt, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihr Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Frist von vier Wochen kündigen können. Gründe können, müssen aber nicht angegeben werden. Die Kündigung wird immer zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats wirksam, je nachdem, welcher Zeitpunkt nach den vier Wochen als erstes eintritt.
Beispiel: Bei Ihnen ist mangels abweichender Vertragsklauseln die Vier-Wochen-Frist maßgeblich. Ihre Kündigung geht dem Arbeitgeber am 05.04.2022 zu. Damit würde sie grundsätzlich vier Wochen später, also am 05.05.2022, wirksam werden. Durch die Formulierung des § 622 Abs.1 BGB verschiebt sich dieser Zeitpunkt aber auf den 15. Mai.
Wichtiger als die Einhaltung der Kündigungsfristen ist die Beachtung der Formvorschriften. Denn wenn Sie sich bei den Fristen täuschen, wird Ihre Kündigung erst später wirksam – beachten Sie aber die Formvorgaben nicht, tritt die Wirksamkeit möglicherweise gar nicht ein. Besonders relevant bei der Kündigung des Arbeitsvertrags sind diese Punkte:
- Schriftform: Die Kündigung muss in jedem Fall schriftlich, entweder per Hand oder am Rechner, verfasst werden (§ 623 BGB). Mündlich oder per Mail ausgesprochene Kündigungen sind unwirksam
- Vertragspartner: Das Kündigungsschreiben muss sowohl den Absender als auch den Empfänger (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) enthalten
- Kündigungswunsch: Verwenden Sie den Begriff „Kündigung“ und nennen Sie den Zeitpunkt, zu dem sie wirksam werden soll. Lassen Sie dem Arbeitgeber möglichst wenig Spielraum, Ihr Schreiben anders als gewünscht auszulegen. Die Formulierung „Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ reicht vollkommen aus
- Unterschrift: Die Kündigung kann nur vom Arbeitnehmer selbst ausgesprochen werden – daher ist die Orginalunterschrift hier unverzichtbar
Sinnvoll, aber nicht Voraussetzung, ist die Forderung nach einer Kündigungsbestätigung (optimalerweise in Schriftform) und nach dem qualifizierten Arbeitszeugnis. Bedenken Sie außerdem, dass Sie als Beschäftigter in der Beweispflicht sind, was den Zugang der Kündigung betrifft. Sofern Sie sie nicht persönlich übergeben, empfehlen wir daher den Versand via Einschreiben. Damit sind Sie auf der sicheren Seite.