Wer seine Lebensversicherung kündigt, erhält vom Versicherer nur den sogenannten Rückkaufswert ausgezahlt – und macht damit in der Regel einen spürbaren Verlust. Sichern Sie sich mit dem „ewigen Widerruf“ eine höhere Lebensversicherung Entschädigung, indem Sie unwirksame Widerrufsbelehrungen wirksam anfechten. Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahr 2014 den Weg hierfür geebnet – machen Sie Ihr Recht jetzt geltend!
Als Kundin oder Kunde können Sie Ihre Lebensversicherung jederzeit kündigen und erhalten dadurch den aktuellen Vertragswert ausgezahlt. Dieser sogenannte Rückkaufswert, auch als „Lebensversicherungs-Entschädigung“ bezeichnet, wird nach gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben berechnet. Die Formel ist damit von Versicherer zu Versicherer weitgehend identisch, da es nur wenig variable Positionen gibt. Vereinfacht dargestellt, lautet die Formel für die Berechnung des Rückkaufswertes:
Darüber hinaus kann der Versicherer, sofern er es vertraglich festgelegt hat, eine sogenannte Stornopauschale vom Rückkaufswert abziehen. Diese Kündigungsgebühr mindert den Auszahlungsbetrag also weiter, sodass gegebenenfalls ein noch höherer Verlust entsteht. Denn die Lebensversicherung Entschädigung, die Sie durch den Rückkaufswert erhalten, liegt in vielen Fällen bereits ohne Abzug der Stornopauschale unter der Summe der eingezahlten Beiträge.
Grund dafür: Die hohen Kosten, die Lebensversicherungsverträge in der Regel verursachen. Sie übersteigen die Überschüsse und Zinsen, die Sie als Kundin oder Kunde bis zum Zeitpunkt der Kündigung erwirtschaftet haben. So entsteht „unter dem Strich“ ein erheblicher Verlust, der schnell bei 50 Prozent der eingezahlten Prämien liegen kann.
Bereits im Jahr 2014 hat der Bundesgerichtshof Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern mit dem „ewigen Widerruf“ eine hohe Lebensversicherung Entschädigung zugebilligt. Hintergrund der Entscheidung vom 07.05.2014 (Az. IV ZR 76/11) war die Unwirksamkeit von Widerrufsbelehrungen in zahlreichen Renten- und Lebensversicherungen.
Vor allem in den Jahren 1994 bis 2007 haben viele Versicherungsgesellschaften Policen mit unwirksamen Widerrufsbelehrungen verkauft. So enthielten die Belehrungen unter anderem rechtliche Fehler, zum Beispiel ungenaue Angaben zum Beginn und zum Ende der einmonatigen Widerrufsfrist. Bei einigen Versicherungsverträgen fehlte die Belehrung auch gänzlich oder war unvollständig, sodass Versicherungsnehmer sich nicht ausreichen über ihr Widerrufsrecht informieren konnten.
Der BGH hat damals entschieden, dass die Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung ein „ewiges Widerrufsrecht“ zur Folge haben. Denn die wirksame Belehrung ist Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist, zu dem es in der Folge nicht kommen konnte. Damit ist auch kein Ende der Widerrufsfrist denkbar.
Dabei ist die Lebensversicherung Entschädigung bei Ausübung des „ewigen Widerrufsrechts“ in der Regel deutlich höher als der Rückkaufswert, den Sie bei Kündigung der Police erhalten würden.
Die Lebensversicherungs-Entschädigung, die Sie als Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmer beim „ewigen Widerruf“ erwarten können, liegt schnell mehrere tausend oder gar zehntausend Euro über dem Rückkaufswert. Grund dafür ist, dass der Versicherer auf der einen Seite mehr auszahlen muss, auf der anderen Seite aber auch weniger Gebühren und Kosten vom Vertragsvermögen abziehen darf. Konkret sind es folgende Punkte, die die Lebensversicherung Entschädigung ansteigen lassen:
- Der Versicherer muss alle eingezahlten Beiträge wieder auszahlen. Gegebenenfalls haben Sie Anspruch auf Verzugszinsen, weil durch die Rückabwicklung des Vertrages keine Rechtsgrundlage mehr für den Einzug der Prämien besteht
- Der Abzug von Abschluss-, Verwaltungs- oder Stornokosten ist unzulässig. Denn durch den Widerruf gilt der Vertrag als von Anfang an unwirksam, weshalb auch die vertraglich vereinbarten Gebühren nicht abgezogen werden dürfen
- Der Widerruf wird sofort wirksam. Sie müssen, anders als bei der Kündigung, nicht bis zum Ende des Versicherungsjahres warten
Sichern auch Sie sich die hohe Lebensversicherung Entschädigung und lassen Sie Ihren Vertrag noch heute auf die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung prüfen.