Versicherungsnehmer entscheiden selbst, ob und wann sie ihre Öffentliche Rentenversicherung kündigen. Der Versicherer kann das Kündigungsrecht maximal im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben einschränken, er darf es aber weder ausschließen noch die genannten Grenzen überschreiten
Wenn Sie Ihre Öffentliche Rentenversicherung kündigen, erhalten Sie den Rückkaufswert ausgezahlt. Dabei machen Sie als Kundin oder Kunde aber in der Regel einen erheblichen Verlust, weil der Versicherer zahlreiche Kosten von der Summe aus Einzahlungen und Zinsen (Vertragsvermögen) abzieht
Wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen lassen sich zahlreiche Verträge noch heute widerrufen. Dabei können Sie meist mit einer Auszahlung rechnen, die deutlich über der Summe der in die Öffentliche Rentenversicherung eingezahlten Beiträge und insbesondere über dem Rückkaufswert liegt
Erhalten Sie mit einem Widerruf Ihrer Rentenversicherung in nur drei Schritten einen Großteil Ihrer Beiträge zuzüglich Zinsen zurück.
1Warum immer mehr Kunden ihre Öffentliche Rentenversicherung kündigen
Immer mehr Versicherungsnehmer entscheiden sich dazu, ihre Öffentliche Rentenversicherungzu kündigen. Statistiken zeigen dabei, dass rund 50 Prozent aller Policen nicht bis zum Ende der eigentlich vereinbarten Vertragslaufzeit laufen, sondern bereits vorher aufgelöst werden – entweder durch Kündigung oder Widerruf. Auch die Beitragsfreistellungen, bei denen Kunden keine Prämien mehr in ihren Vertrag einzahlen und ihn gewissermaßen „stilllegen“, haben deutlich zugenommen. Die Gründe für die Kündigung derÖffentliche Rentenversicherung sind dabei so vielfältig wie die für den Abschluss. Auffällig sind aber in erster Linie die folgenden „Top drei“:
Niedrige Zinsen: Mit dem Leitzins, der aktuell (2022) bei 0,25 Prozent liegt, gibt die EZB die Berechnungsgrundlage für Versicherungsgesellschaften vor. Dass sich mit dieser Rendite kein attraktiver Gewinn mehr erzielen lässt, liegt dabei mehr oder weniger auf der Hand. Gleichzeitig sinken die Überschussbeteiligungen, weil Versicherer ihre Jahresgewinne zu immer größeren Teilen in Rücklagen einstellen. Grund dafür ist, dass auch höher verzinste Altverträge weiterhin bedient werden müssen.
Hohe Kosten: In den ersten Jahren und über die gesamte Vertragslaufzeit hinweg verursachen kapitalbildende Lebensversicherungen immense Kosten. Sie fressen in vielen Fällen nicht nur die Rendite, sondern darüber hinaus auch einen Teil der eingezahlten Beiträge auf. Am Ende machen Sie einen Totalverlust, erhalten als Ablaufleistung also weniger, als Sie in Summe an Beiträgen eingezahlt haben.
Wenig Flexibilität: Der Versicherer bestimmt grundsätzlich alleine, wie er Ihr Geld anlegt, um den vereinbarten Garantiezins sicherzustellen. Als Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmer haben Sie hier kein Mitspracherecht, auch wenn Ihre Police offensichtlich keine Gewinne mehr erwirtschaftet.
Wegen dieser und vieler weiterer Gründe sind klassische private Rentenversicherungen mit Garantieverzinsung heute keine rentablen Anlagen mehr. helpcheck rät daher vom Abschluss einer solchen Police ab.
Sie möchten erfahren, ob sich Ihre Öffentliche Rentenversicherung noch lohnt und wie Sie sie am besten loswerden? Lassen Sie Ihren Vertrag kostenfrei bei helpcheck prüfen!
Nicht von den genannten Punkten betroffen sind reine Risikoversicherungen, etwa gegen Berufsunfähigkeit oder schwerwiegende Unfallfolgen. Diese Policen sind je nach Lebenssituation weiterhin sinnvoll und oft sogar sehr zu empfehlen.
2Kündigungsfristen – Öffentliche Rentenversicherung ordentlich oder außerordentlich kündigen
Grundsätzlich besteht auch bei der Öffentliche Rentenversicherung die Möglichkeit zur außerordentlichenKündigung auf der einen und die der ordentlichen Kündigung auf der anderen Seite. Welche der beiden in Betracht kommt, richtet sich nach den Vorschriften des VVG. In der Regel können Sie Ihre Öffentliche Rentenversicherung aber nur ordentlich kündigen, da die Bedingungen für eine Sonderkündigung gerade bei Lebensversicherungen schwer zu erfüllen sind.
Die ordentliche Kündigung der Öffentliche Rentenversicherung
Liegen die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung nicht vor, besteht nur die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung. Diese können Sie nach § 168 Absatz 1 VVG immer zum Ende einer sogenannten Versicherungsperiode aussprechen. Dabei müssen Sie die ein- bis dreimonatige Kündigungsfrist des § 11 Absatz 3 VVG einhalten, wobei der Versicherer die Frist in den AVB bestimmt. Sie muss immer für beide Seiten identisch sein.
Bei der Öffentliche Rentenversicherung dauert die Kündigungsfristdrei Monate.
Die Kündigung Ihrer Police muss also
drei Monate
vor dem Ende der Versicherungsperiode
beim Versicherer eingehen.
Die Versicherungsperiode wird auch „Versicherungsjahr“ genannt. Sie beginnt, wenn Sie Ihre Rentenversicherung abschließen, mit dem im Versicherungsvertrag genannten Beginn Datum (etwa am 01.10.). Da sie im Regelfall 12 Monate dauert, endet die Versicherungsperiode exakt ein Jahr später, in diesem Beispiel am 30.09. des jeweiligen Folgejahres (§ 12 VVG). Drei Monate vorher, am 30.06. oder vorher, muss Ihre Kündigung im Briefkasten der Versicherungsgesellschaft liegen.
Achtung:
Nicht alle Versicherungsgesellschaften halten sich an die gesetzlichen Standards zur Versicherungsperiode, denn Abweichungen sind im Rahmen der Vertragsfreiheit möglich.
Haben Sie mit dem Versicherer etwa vereinbart, dass die erste Versicherungsperiode nur bis zum 31.12. des Jahres, in dem Sie die Police abgeschlossen haben, läuft, beginnt die Folgeperiode am 01.01. – unabhängig vom Abschluss der Rentenversicherung. Das Versicherungsjahr entspricht dann dem Kalenderjahr, wodurch Sie bis zum 30.09. kündigen müssen.
Wann Sie die ordentliche Kündigung Ihrer Öffentliche Rentenversicherung absenden, spielt keine Rolle. Ebenso irrelevant ist, wann sie der Versicherer bearbeitet. Bei der Einhaltung der Frist kommt es einzig auf den Zugang beim Vertragspartner an!
Die außerordentliche Kündigung der Öffentliche Rentenversicherung
Eine außerordentliche Kündigung kommt in der Regel nur infrage, wenn Sie Ihre Öffentliche Rentenversicherung mit anderen Policen wie einem BU-Schutz kombiniert haben. Sie ist dann möglich, wenn
der Versicherer die Beiträge erhöht oder
der Versicherer die Leistungen reduziert,
jeweils ohne Leistungen bzw. Beitrag entsprechend anzupassen (§ 40 Absatz 1 und 2 VVG). Denn hier liegt eine Änderung zu Ihren Ungunsten vor, mit der Sie bei Abschluss der Öffentliche Rentenversicherung nicht rechnen mussten.
Das Sonderkündigungsrecht muss innerhalb eines Monats vor Wirksamwerden der Anpassungen ausgeübt werden. Der Versicherer ist verpflichtet, Sie mit entsprechendem Vorlauf auf den Anspruch hinzuweisen (§ 40 Absatz 1 Satz 2 VVG). Nach der Monatsfrist erlischt das Recht zur außerordentlichen Kündigung wieder, die Kündigung ist dann nur noch ordentlich möglich.
Wichtig:
Weisen Sie den Versicherer im Kündigungsschreiben darauf hin, dass Sie Ihr Sonderkündigungsrecht nutzen. Er wird sonst von einer ordentlichen Kündigung ausgehen!
3Form und Inhalt bei Kündigung der Öffentliche Rentenversicherung
Möchten Sie Ihre Öffentliche Rentenversicherung kündigen, sollten Sie in erster Linie die vom Versicherer vorgegebene Form beachten. Sie findet sich in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) oder im Versicherungsschein (der eigentlichen Police) selbst. Unterschieden wird dabei zwischen Kündigungen in Textform und solchen in Schriftform:
Bei der Textform sind Brief, Fax und Mail zugelassen. Sie können Ihre Police auch auf andere (elektronische) Weise, etwa über das Online-Portal des Versicherers, kündigen
Bei der Schriftform können Sie den Vertrag nur per Brief und Fax kündigen. Elektronische Kündigungen sind unwirksam
Halten Sie die Form unbedingt ein. Ein Formfehler führt zur Unwirksamkeit Ihrer Kündigung der Öffentliche Rentenversicherung, worauf Sie vom Versicherer aber in der Regel nicht hingewiesen werden. Am Ende ist die Kündigungsfrist bereits abgelaufen, wenn Sie den Fehler selbst bemerken – und der Vertrag läuft entsprechend lange weiter.
Ihre Öffentliche Rentenversicherung können Sie nur schriftlich kündigen.
Stellen Sie außerdem sicher, dass Sie den Zugang des Kündigungsschreibens bei der Versicherungsgesellschaft beweisen können. Denn im Zweifel liegt die Beweispflicht immer beim Absender, wenn der Versicherer zum Beispiel behauptet, er habe Ihre Kündigung erst nach dem Ende der jeweils maßgebenden Frist erhalten. Wirksame Nachweise sind der Faxbericht beim Fax und das Einschreiben mit Rückschein bei der postalischen Kündigung.
Tipp:
Heben Sie den Zugangsnachweis bis zum Eingang der Kündigungsbestätigung auf. So sind Sie auf der sicheren Seite.
Inhaltlich machen Versicherer in der Regel keine Vorgaben zur Kündigung. Dies gilt auch bei der Öffentliche Rentenversicherung, allerdings empfehlen wir dennoch, einige Punkte zu beachten. Denn auf diese Weise erleichtern und beschleunigen Sie die Bearbeitung Ihres Anliegens durch die Versicherungsgesellschaft:
Geben Sie Ihre persönlichen Daten vollständig und richtig an. Dazu gehören insbesondere Name und Anschrift. Außerdem sollten Sie Versicherungs- und Kundennummer erwähnen, um eine schnelle Zuordnung zu ermöglichen.
Nutzen Sie stets den Begriff „Kündigung“ und vermeiden Sie auf diese Weise eine abweichende Auslegung Ihres Anliegens.
Geben Sie einen konkreten Kündigungstermin an oder kündigen Sie zum Ende der Versicherungsperiode (nächstmöglicher Zeitpunkt).
Bitten Sie den Versicherer, Ihnen die Kündigung schriftlich zu bestätigen und den Rückkaufswert zu überweisen. Sollte der Versicherungsgesellschaft die aktuelle Bankverbindung nicht bekannt sein, teilen Sie sie ihr mit.
Geben Sie bei außerordentlichen Kündigungen immer den Kündigungsgrund an – dieser ist gesetzlich vorgeschrieben.
Unterschreiben Sie Ihre Kündigung persönlich oder nutzen Sie eine digitale Signatur.
4Öffentliche Rentenversicherung kündigen: Auszahlung des Rückkaufswertes
Kündigen Sie Ihre Öffentliche Rentenversicherung, erhalten Sie nach § 169 Absatz 1 VVG den sogenannten Rückkaufswert. Er spiegelt den rechnerischen Wert der Police aus Sicht der Versicherungsgesellschaft wider. Um eine Gleichbehandlung aller Versicherten sicherzustellen, ist der Auszahlungsbetrag nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen (§ 169 Absatz 3 VVG). Die entsprechenden Formeln entnehmen Sie den Technischen Berechnungsgrundlagen der Öffentliche.
Die Berechnungsformel für den Rückkaufswert lässt sich aber auch vereinfacht darstellen:
Rückkaufswert = Summe aller Versicherungsbeiträge (ohne Risikoanteile für BU- oder Todesfallschutz) – Abschluss- und laufende Verwaltungskosten + Überschüsse und Zinsen
Vom so ermittelten Rückkaufswert kann der Versicherer noch eine Stornopauschale abziehen. Dies ist aber nur zulässig, wenn sie der Höhe nach angemessen ist und im Vorfeld vereinbart wurde. In allen anderen Fällen entspricht der Rückkaufswert auch dem Überweisungsbetrag. Er steht der oder dem Bezugsberechtigten zu.
Der Rückkaufswert darf nicht weniger als 50 Prozent der eingezahlten Versicherungsbeiträge betragen (Untergrenze).
Die Öffentliche berechnet den Rückkaufswert nach dem Stichtagsprinzip am letzten Tag der Versicherungsperiode. Daher kann sie ihn erst hier auszahlen, wobei Sie als Kundin oder Kunde im Schnitt rund zwei Wochen auf die Überweisung warten. Fragen Sie im Einzelfall einfach beim Versicherer nach und lassen Sie sich eine genauere Auskunft geben.
5Versicherungsnehmer verstorben – was passiert mit der Öffentliche Rentenversicherung?
Zahlreiche Policen – dazu gehören unter anderem private Kranken- und Unfallversicherungen – werden bei Tod des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person schlicht aufgelöst. Grund dafür ist, dass diese Versicherungen ein individuelles und auf die Person bezogenesRisiko absichern. Sie sind daher nicht übertragbar, die Erbin oder der Erbe kann den Versicherungsvertrag also nicht einfach fortführen.
Anders sieht es bei privaten Rentenversicherungen, die dem Vermögensaufbau oder der Altersvorsorge dienen, aus. Hier geht der Vertrag schlicht auf den Erben über, wenn der Versicherungsnehmer verstirbt. Diese vollständige Übertragbarkeit der Police ist auch der Grund dafür, dass Sie den Vertrag ohne Zustimmung des Versicherers verkaufen, verschenken oder anderweitig an andere Menschen übergeben können.
Durch die Erbschaft wird der Erbe „neuer Versicherungsnehmer“ und führt die Lebensversicherung mit allen Rechten und Pflichten fort. Daher können Sie eine geerbte Öffentliche Rentenversicherung auch kündigen, Sie sollten dabei aber einige Punkte beachten:
Legen Sie dem Versicherer einen entsprechenden Nachweis über die Erbschaft und darüber, dass Sie den Vertrag übernommen haben, vor. Besonders geeignet ist der Erbschein
Prüfen Sie die beim Versicherer gespeicherte Bankverbindung und passen Sie sie gegebenenfalls an, damit der Rückkaufswert nicht auf ein bereits geschlossenes Konto überwiesen wird
Ändern Sie gegebenenfalls das Bezugsrecht, wenn es nicht beim Versicherungsnehmer selbst liegt und daher nicht auf Sie übergehen konnte, weil der Verstorbene eine abweichende Berechtigung nach § 159 VVG vereinbart hat
6Öffentliche Rentenversicherung: Kündigen oder doch widerrufen?
Grundsätzlich entscheiden Sie als Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmer selbst, ob Sie Ihre Öffentliche Rentenversicherungkündigen oder eine der Alternativen wählen. Allerdings ist die Kündigung regelmäßig der teuerste Weg, einen laufenden Versicherungsvertrag aufzulösen. Besser ist der „ewige Widerruf“, der aufgrund fehlerhafter Belehrungen auch bei der Öffentliche Rentenversicherung infrage kommen kann.
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Denken Sie an die hohen Verluste bei einer Kündigung!
Bei der Kündigung einer Öffentliche Rentenversicherung erhalten Sie den Rückkaufswert – nicht mehr, oft aber weniger. Grund sind Stornopauschalen, also Kündigungsgebühren, die der Versicherer vom ohnehin niedrigen Rückkaufswert abzieht. Immense oder gar Totalverluste werden nur dadurch vermieden, dass es für den Auszahlungsbetrag eine Untergrenze von 50 Prozent der gezahlten Versicherungsbeiträge gibt.
Generell gilt: Je früher Sie Ihre Öffentliche Rentenversicherung kündigen, desto höher der zu erwartende Verlust.
Denn der Versicherer berechnet alle Vertragskosten bei Abschluss der Rentenversicherung. Als Grundlage dienen unter anderem Vertragslaufzeit und voraussichtliches Endvermögen. Bei einer vorzeitigen Kündigung ist noch keines der beiden Ereignisse eingetreten. Da die Kosten aber festgeschrieben sind, werden sie bei der Kündigung in voller Höhe vom Vertragsvermögen abgezogen. Sie stehen dann außer Verhältnis zum tatsächlich erreichten Vertragsvermögen.
Die Kündigung der Öffentliche Rentenversicherung führt daher regelmäßig zu spürbaren Verlusten und sollte vermieden werden. Erst wenn keine der Alternativen infrage kommt, können Sie über einen Rückkauf der Police nachdenken.
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Einbußen vermeiden – „ewiger Widerruf“ der Rentenversicherung!
Bei Verträgen aller Art, zu denen auch Versicherungspolicen gehören, hat der Versicherungsnehmer ein 30-tägiges Widerrufsrecht nach § 8 Absatz 1 und § 152 Absatz 1 VVG. Nachdem Sie alle Unterlagen erhalten haben, beginnt diese Widerrufsfrist. Kommen Dokumente nicht gleichzeitig bei Ihnen an, beginnt sie erst mit Zugang der letzten Unterlagen.
Außerdem ist der Versicherer verpflichtet, Ihnen eine umfassende Widerrufsbelehrungauszuhändigen. Sie muss deutlich hervorgehoben werden und alle relevanten Angaben zur Ausübung des Widerrufsrechts enthalten. Fehlen Angaben, sind sie fehlerhaft oder fehlt schlicht die gesamte Belehrung, kommt es nicht zu einem Beginn der Widerrufsfrist (§ 8 Absatz 2 Nummer 2 VVG).
Und hier kommt der „Widerrufsjoker“ ins Spiel: Zahlreiche Verträge aus den Jahren 1994 bis 2007 enthalten unwirksame Belehrungen zum Widerrufsrecht. Bei diesen Policen konnte die Widerrufsfrist nie beginnen und damit bis heute nicht enden. Der BGH ist dieser Auffassung gefolgt und hat das „ewige Widerrufsrecht“ des Versicherungsnehmers bestätigt (Urteil vom 07.05.2014, Az. IV ZR 76/11).
Eine fehlerhafte und damit unwirksame Widerrufsbelehrung führt also dazu, dass Sie Ihre Öffentliche Rentenversicherung zeitlich unbeschränkt widerrufen können! Der Widerruf hat gegenüber der meist teuren Kündigung dabei zahlreiche Vorteile:
Sie erhalten alle Beiträge wieder ausgezahlt. Außerdem steht Ihnen die vom Versicherer mit den Prämien erwirtschaftete Rendite in voller Höhe zu. Der Garantiezins spielt in diesem Fall keine Rolle mehr
Ein Abzug von Abschluss- und Verwaltungskosten ist unzulässig, diese erhalten Sie zurück. Mangels Kündigung darf der Versicherer auch keine Stornokosten in Rechnung stellen
Der Widerruf wird sofort wirksam. Auch hier unterscheidet er sich von der Kündigung, die erst zum Ende der Versicherungsperiode Wirksamkeit entfaltet
Kunden, die ihre Öffentliche Rentenversicherung nicht kündigen und sich stattdessen für den Widerruf entscheiden, erhalten meist tausende oder gar zehntausende Euro über dem Rückkaufswert ausgezahlt.
Lassen Sie Ihre Öffentliche Rentenversicherung daher am besten noch heute und in wenigen Schritten prüfen:
Zunächst reichen Sie Ihre Vertragsunterlagen auf dem Postweg oder online bei helpcheck ein.
Erfahrene Anwälte für Versicherungsrecht beschäftigen sich mit dem Fall. Sie prüfen, ob die Möglichkeit des „ewigen Widerrufs“ besteht, und berechnen die zu erwartende Auszahlung.
Ist der Fall aussichtsreich, gehen wir gegen den Versicherer vor und setzen den Widerruf durch.
Nur wenn wir am Ende gewinnen und Sie eine Auszahlung erhalten, die höher als der Rückkaufswert ist, fällt ein Honorar an. Es beträgt zwischen 29,75 und 39,75 Prozent des erzielten Mehrwerts.
Häufige Fragen zu Öffentliche Rentenversicherung kündigen
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Warum kann ich meine Öffentliche Rentenversicherung „ewig widerrufen“?
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