Grundsätzlich haben Sie pro Kalenderjahr Anspruch auf 24 Werktage Urlaub. Als Werktage gelten nach § 3 BUrlG alle Tage, die keine Sonntage oder gesetzlichen Feiertage sind. Da die meisten Beschäftigten von Montag bis Freitag arbeiten, besteht ein Anspruch auf 30 Urlaubstage pro Jahr. Arbeiten Sie nur an drei oder vier Tagen, stehen Ihnen entsprechend 3/6 oder 4/6 des Jahresurlaubs zu.
Vereinbaren Sie mit Ihrem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Mindestanspruch, gelten die genannten Punkte entsprechend für den erhöhten Urlaubsanspruch.
Nachdem Sie mindestens sechs Monate im Unternehmen arbeiten, erwerben Sie den vollen Urlaubsanspruch. In allen weiteren Jahren steht er Ihnen ab dem 01.01. des jeweiligen Jahres zu. Bei einer Kündigung „unter dem Jahr“ können nun folgende Fälle eintreten:
- Sie haben exakt den Urlaub verbraucht, der Ihnen bis zum Wirksamkeitstag der Kündigung zusteht
- Sie haben Urlaubstage verbraucht, die rechtlich noch gar nicht entstanden sind
- Sie haben zu wenig Urlaub genommen und damit de facto zu viel für den Arbeitgeber gearbeitet
Nach § 5 Abs.1 b) und c) ist der volle Jahresurlaub in einen Teilurlaub umzurechnen, wenn Sie während des laufenden Jahres ausscheiden. Bruchteilige von Urlaubstagen muss der Arbeitgeber auf einen vollen Tag aufrunden, wenn Anspruch auf mindestens einen halben freien Tag besteht.
Zu viel genommene Urlaubstage sind entweder finanziell oder durch Überstunden auszugleichen. Haben Sie hingegen zu wenig Urlaubstage genutzt, muss der Arbeitgeber diese auszahlen oder Ihnen als Freistellung vor dem Ausscheiden gewähren. Ersatz in Geld bemisst sich immer nach Ihrem durchschnittlichen Tageslohn, wobei das Jahresbrutto durch die Anzahl der Gesamtarbeitstage zu teilen ist.